Nicht nur das Datenschutzrecht unterliegt einer stetigen Entwicklung, sondern auch das Profiling. Während aus Unternehmersicht bei weitem noch nicht alle Anwendungsfelder von Profiling ausgeschöpft sind, hat sich in der Beratungspraxis das Profiling insbesondere im Personalwesen, dem Marketing und als Grundlage kommerzieller Entscheidung als Verarbeitungstool etabliert.  Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung erkannt und den Verantwortlichen unter dem Stichwort „Verbraucherschutz“ erhebliche Informationspflichten auferlegt. Die Vorgaben zu diesen sog. erweiterten Informationspflichten finden sich teils unmittelbar in der DSGVO wieder. Neben den allgemeinen Vorgaben, die auch sonst im Rahmen einer Datenschutzerklärung abzubilden sind, hat der verarbeitende Verantwortliche bei Durchführung von Profilingmaßnahmen eine faire und zugleich transparente Datenverarbeitung zu gewährleisten. Inhaltich betrifft dies insbesondere die der Profiling-Maßnahme zugrundeliegende Logik, die Tragweite und etwaige Besonderheiten und Auswirkungen dieser Verarbeitungsmethode für die betroffene Person.