Datenschutzbeauftragter (DBA)

Herzlich Willkommen

Was ist eigentlich ein Datenschutzbeauftragter?

Auch wenn es gewissermaßen verwunderlich ist, der Datenschutzbeauftragte ist nicht für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Unternehmen verantwortlich.

Auch wenn es gewissermaßen verwunderlich ist, der Datenschutzbeauftragte ist nicht für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Unternehmen verantwortlich. Verantwortlich im rechtlichen Sinne bleibt die Geschäftsleitung bzw. das Unternehmen selbst. Der Datenschutzbeauftragte dient gewissermaßen als Selbstkontrolle der Verantwortlichen für die datenschutzkonforme Arbeit im Unternehmen. Hierbei berät der Datenschutzbeauftragte die Verantwortlichen und überwacht den gesetzeskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten. In seinem täglichen Schaffen agiert der Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen weisungsfrei.

Damit der Datenschutzbeauftragte seinen Aufgaben in gebührenden Umfang nachkommen kann, gewährt ihm der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsschutz, welchem dem von Betriebsräten ähnelt. Neben seiner Eigenschaft als Selbstkontrolle der Verantwortlichen und Bindeglied zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeitern ist der Datenschutzbeauftragte auch Ansprechpartner der landesrechtlich zuständigen Aufsichtsbehörde und Anlaufstelle für Anfragen von Geschäftspartnern und Kunden. Der Gesetzgeber fordert vom Datenschutzbeauftragen neben einem hohen Maß an Fachwissen auch den vielschichtigen Umgang mit Menschen und Berufsgruppen. Aufgaben des Datenschutzbeauftragen im Detail erfahren Sie hier.

AUFGABEN DES DATENSCHUTZ­BEAUFTRAGTEN

Sie sind rechtlich verpflichtet, die Prozesse in der folgenden Übersicht im Unternehmen zu regeln. Sollten Sie diese Punkte bisher nicht nachweisen können, besteht dringender Handlungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

DSGVO

  • Datensicherheit und Privacy by design
  • Verarbeitungsverzeichnis
  • Technisch organisatorische Maßnahmen
  • Löschkonzept
  • Betroffenenrechte/Betroffenenmanagement
  • Der Datenschutzbeauftragte
  • Auftragsverarbeitungsverträge
  • Datenschutzfolgeabschätzung

BDSG

TMG

  • Bußgeld und jetzt?
  • Prävention
  1. Arbeitnehmerdatenschutz
  2. Berührungspunkte im Arbeitsvertrag
  3. Verschwiegenheitserklärung
  4. Bewerbungsverfahren
  5. Videoüberwachung
  6. Home-Office; Telearbeit; Mobile Arbeit
  7. Passwort-Richtlinie
  1. Datenschutzerklärung
  2. Cookie
  3. Newsletter
  1. Datenpanne und jetzt?
  2. Prävention

Der Datenschutzbeauftragte in der Beratungspraxis

interner oder externer Datenschutzbeauftragte

Vielfach spiegelt die Beratungspraxis ein völlig anderes Bild eines Datenschutzbeauftragten wieder, als dies der europäische Gesetzgeber in der DSGVO angedacht hat. Entscheidend ist im Grundsatz nicht die Frage, ob man einen ex- oder internen Datenschutzbeauftragten für das Unternehmen bestellt hat, sondern wer im Sinne der DSGVO bei Verstößen der sog. „Verantwortliche“ ist.  Gleich in welcher Rechtsform ein Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ausübt, ist intern derjenige in einem ersten Schritt verantwortlich, der das Unternehmen rechtlich vertritt. Dementsprechend ist Geschäftsführung gegenüber den Aufsichtsbehörden rechenschaftspflichtig und nicht beispielsweise der Datenschutzbeauftragte.  Zur Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erfahren Sie hier mehr. Die Kernaufgabe des Datenschutzbeauftragten – gleich ob in-/extern – ist die Überwachung und Einhaltung der Datenschutzvorschriften der DSGVO und des BDSG. Daneben unterstützt er bei der Zuweisung von Zuständigkeiten, Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern. Die rechtlichen Vorteile bei Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragen erfahren Sie hier.

Haftung

Wer haftet im Außenverhältnis?

Wer haftet im Innenverhältnis, wenn der Datenschutzbeauftragte ein Mitarbeiter ist? Wer haftet wenn es sich um einen externen Datenschutzbeauftragten handelt?

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